Stiftungs-Limited als Vermögensschutz

Die Besonderheit einer Stiftungs-Limited ist, dass sie nicht im Eigentum einer anderen Person oder Gesellschaft steht, sondern sich selber gehört; dazu wird die Rechtsform der Private Company Limited by Guranatee entweder in UK oder in Irland genutzt. Es gibt bei dieser Form keine Gesellschafter, die einen Anspruch auf Auszahlung von Dividenden haben könnten, so wie es bei einer klassischen Limited (Private Company Limited by Shares) der Fall ist.


Wie funktioniert eine Private Company Limited By Guarantee?

Im Britischen und irischen Gesellschaftsrecht ist die Private Company Limited By Guarantee (LBG) eine alternative Körperschaftsform, die überwiegend von nicht-kommerziellen, gemeinwirtschaftlichen Organisationen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit brauchen, genutzt wird. Eine LBG hat kein gezeichnetes Kapital (Stammkapital) und keine Anteilseigner (Gesellschafter), sondern Mitglieder, die als Garant agieren. Die Garanten geben eine Zusage, einen bestimmten Nennbetrag (üblicherweise recht klein) im Fall der Auflösung der Gesellschaft beizutragen.

Eine LBG kann Gewinn an ihre Mitglieder ausschütten, wenn es die Satzung erlaubt. Für LBG, die den steuerlichen Status der Gemeinnützigkeit anstreben, muss diese Möglichkeit aber ausgeschlossen sein. Normalerweise muss eine LBG den Zusatz „Limited“ mit ihrem Namen tragen außer es liegt eine gesetzlich bestimmte Ausnahme vor. Eine solche besteht für den Fall, dass die Gesellschaft nach der Satzung keine Gewinne ausschütten kann.


Vorteile einer Stiftungs-Limited:

  • Die Vermögensgegenstände der Stiftungs-Limited sind nicht pfändbar
  • Sie kann als operative Gesellschaft genutzt werden
  • Sie eignet sich als Holding einer operativen GmbH
  • Sie kann als gewinnbezugsberechtigte Kommanditisten eingesetzt werden
  • Es ist nicht nötig, einen Rechtsformzusatz anzugeben (z.B. Ltd.)
  • Durch die richtige Gestaltung mit einer Stiftungs-Limited, können GmbH oder UG’s unpfändbar gemacht werden

Was mache ich mit den Gewinnen der Stiftungs-Limited?

Laut dem Gesellschaftsvertrag wird es verboten, den Gewinn an Mitglieder der Stiftung auszubezahlen; somit darf er nur zur Förderung des Geschäftsgegenstandes verwendet werden.

Folgende Lösungen:

  • Gewährung eines langfristigen Darlehens
  • Nutzung der Stiftungs-Limited als Vermögensanlage- und Verwaltungsgesellschaft
  • Hohes Geschäftsführergehalt – evtl. in Verbindung mit Irlands SARP-Programm, siehe unter Irland – Steuervergünstigungen und Fördermittel

Aus deutscher Sicht ist zu beachten:

  • die Schenkung unter Lebenden bei Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts, § 7 abs. 1 Nr. 8 ErbStG
  • die Erbschaftsbesteuerung des Vermögens einer Stiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG