Non-Dom Status

Was bedeutet Non-Dom? Was sind die Non-Dom-Regeln?
Non-Dom steht für Non-Domicile – wenn Sie Ihren Wohnsitz (residence) in der UK haben, aber nicht Ihren Lebensmittelpunkt (domicile), bestehen spezielle Steuerregeln, die auf Ihr ausländisches (aus UK-Sicht) Einkommen und Ihre ausländischen Veräußerungsgewinne optional zur Anwendung kommen.


Kurz gefasst sind Sie in der Lage zu wählen, ob Sie auf Basis der sog. remittance basis (auf Basis einer Überweisung / Übersendung) in der UK besteuert werden. Dann wird in der UK jeweils nur der Teil des ausländischen Einkommens (und der ausländischen Gewinne) besteuert, den Sie in dem entsprechenden (englischen) Steuerjahr in die UK bringen, auf welche Weise auch immer (z. B. auch Schenkung oder Einführung von Wirtschaftsgütern gekauft mit ausländischem Vermögen, welches während britischem residence-Status erwirtschaftet wurde).

Sie sind davon unabhängig aber weiterhin steuerpflichtig in der UK auf jegliches in der UK bezogenes Einkommen und bezogener Veräußerungsgewinne.

Wenn Sie in der Vergangenheit in mindestens 7 englischen Steuerjahren innerhalb der letzten 9 Steuerjahre die Besteuerung auf remittance basis angewendet haben, fällt für weitere Jahre eine jährliche Pauschalsteuer von £30.000 an.

Wenn Sie die Regel in mindestens 12 englischen Steuerjahren innerhalb der letzten 14 Steuerjahre angewendet haben, fällt für weitere Jahre eine jährliche Pauschalsteuer von £60.000 an.

Die Besteuerung nach remittance basis funktioniert bei deutschen Einkünften nicht: in dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / UK vom 30.12.2010 ist eine sog. Rückfallklausel eingeführt worden, nach der das Steuerrecht für deutsche Einkünfte wieder auf Deutschland zurückfällt, wenn es nach den Grundregeln der Wohnsitzbesteuerung zwar in der UK zu versteuern wäre, diese aber von ihrem Besteuerungsrecht nicht Gebrauch macht, wie im Fall der Besteuerung nach der remittance basis.


Die Non-Dom-Regeln bestehen auch in der Republik Irland sowie auf Malta und Zypern.

In Irland gibt es derzeit keine Pauschalsteuer nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Steuerjahren, in denen der Non-Dom-Statutus steuerlich in Anspruch genommen wurde.

Malta hat mit Wirkung vom Steuerjahr 2019 eine pauschale Minimumsteuer von €5.000 eingeführt.

Für beide Länder gibt es dezeit keine Rückfallklausel in deren Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland in Bezug auf eine Besteuerung nach remittance basis.


Wohnsitzwechsel in ein Niedrigsteuerland – Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Eine natürliche Person kann durch Verlagerung ihres Wohnsitzes in das Ausland aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht (d.h. der Steuerpflicht auf ihr Welteinkommen) ausscheiden. Sie unterliegt danach nur noch der sogenannten beschränkten Steuerpflicht, d. h., es werden nur noch Einkünfte mit einem besonderen Inlandsbezug (z. B. Gewinne eines Betriebs im Inland, Mieten aus inländischen Immobilien) von der deutschen Besteuerung erfasst.

Um den Anreiz hierfür zu verringern, haben manche Länder in ihren Steuergesetzen eine sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht eingerichtet.

In Deutschland z. B. postuliert § 2 AStG bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wohnsitzverlagerung in das Ausland eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht, wenn folgende (hier etwas vereinfacht dargestellte) Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Wohnsitzverlagerung in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung (Niedrigsteuerland)
  • Der Steuerpflichtige war in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre als deutscher Staatsangehöriger unbeschränkt steuerpflichtig (Anmerkung: bemerkenswerterweise wird hier an die Staatsangehörigkeit angeknüpft, was im deutschen Steuerrecht sonst praktisch nie der Fall ist)
  • Der Steuerpflichtige hat nach wie vor wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland.

Sind diese Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, so unterliegen für einen Zeitraum von zehn Jahren zusätzlich zur beschränkten Steuerpflicht weitere Einkünfte der deutschen Einkommensteuer, soweit dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird.

Hierunter fallen z. B. Zinsen auf Guthaben bei inländischen Banken, die ansonsten bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen würden.

§ 4 enthält eine vergleichbare Regelung für die Erbschaft- und Schenkungssteuer, die auf Fälle abzielt, in denen der Schenker/Erblasser vor der Schenkung/dem Erbfall seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat.


Ein Wohnsitzwechsel nach Österreich kann im Vergleich zu Deutschland bereits ein Vorteil sein. Österreich hat derzeit kein Außensteuergesetz, allerdings bestimmte Anti-Vermeidungs-Regeln im Körperschaftsteuergesetz. Weiterhin ist derzeit bei österreichischem Wohnsitz des Unternehmers eine steuergünstige Holdingkonstruktion mit Zypern möglich.